Zündwirksamkeit von Ultraschal... / Tödlicher Unfall beim Zertrenn... / Wichtige Medien / T 051 A3 / Untersagungsverfügung „A...
Ist der Einsatz von Armbanduhren, Taschenrechnern und Hörgeräten im explosionsgefährdeten Bereich möglich?
Das Komitee 235 »Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten« der Deutschen elektrotechnischen Kommission hat sich vor längerer Zeit mit der Frage beschäftigt, inwieweit elektrisch angetriebene Armbanduhren in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden können. Das Komitee hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Versuche in der chemischen Industrie, die bereits vor ca. 30 Jahren mit Motoren der Zündschutzart »erhöhte Sicherheit « (Ex e in Schutzart IP 44) durchgeführt worden sind, ergeben haben, dass bei laufendem Motor eine explosionsfähige Atmosphäre etwa 40 bis 60 Minuten vorhanden sein muss, ehe im Motorinnern ebenfalls Explosionsgefahr herrscht.
Gestützt auf diese Erfahrungen kann bei Berücksichtigung von Gehäusegröße, und Gehäusekonstruktion davon ausgegangen werden, dass das Eindringen von explosionsfähiger Atmosphäre in eine Armbanduhr wenigstens eine Größenordnung länger dauert, auch wenn das Gehäuse nicht wasserdicht sein sollte. Weil sich eine solche Uhr aber am Arm oder mindestens in der Bekleidung eines Menschen befindet, der sich ohnehin nicht lange in explosionsfähiger Atmosphäre aufhalten kann, da dann meist Arbeitsplatzgrenzwert-Überschreitungen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis in Gehäuse von Armbanduhren auch bei Berücksichtigung besonders ungünstiger Umstände, explosionsfähige Atmosphäre nicht eindringen wird. Deshalb ist das Komitee K 235 der Ansicht, dass elektrisch digitale und analog anzeigende Armbanduhren ohne zusätzliche Sonderfunktion wie z. B. Rechner in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 gefahrlos verwendet werden dürfen. Arbeiten in Zone 0 sind ohnehin zu vermeiden.
Zum Einsatz von Hörgeräten in explosionsgefährdeten Bereichen kann die Beurteilung nicht nur auf der Basis der Batteriespannung allein erfolgen, sondern hier sind zündfähige induktive Stromkreise gegebenenfalls enthalten und mit zu berücksichtigen. Die Zündgefahr von Kompaktgeräten, die im Ohr getragen werden, ist als sehr gering anzusehen, so dass diese in Zone 1 und 2 getragen werden können. Eventuelle Fernbedienungen dürfen im Ex-Bereich nicht mitgeführt werden. Bei einem eventuellen Herausfallen aus dem Ohr und einer dabei möglichen Zerstörung des Gehäuses sowie dem gleichzeitigen Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre wird die Zündgefahr als ausreichend gering angesehen.
Andere Hörgeräte als Kompaktgeräte sind im Einzelfall zu prüfen und zertifizieren zu lassen. Von der ehemaligen DMT-Gesellschaft, Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel, Bergbau Versuchsstrecke Dortmund-Derne (jetzt DEKRA EXAM), wurden 2 Hörgerätetypen verschiedener Hersteller für die Benutzung unter Tage untersucht und für die Gruppe I elektrischer Betriebsmittel zertifiziert.
Zum Einsatz von Taschenrechnern muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei solarbetriebenen Taschenrechnern ab einer bestimmten Anzahl von Solarzellen gegebenenfalls Spannungen auftreten können, die eine Zündgefahr ermöglichen, so dass nach Auffassung des Komitees im Einzelfall geprüft und bescheinigt werden muss.
ACHEMA 2012
ACHEMA 2012: vom 18. bis 22. Juni 2012 in Frankfurt
Halle 9.1, Stand B68
Gase unter Druck: Die Gefahren kennen!



