1.8 Worin unterscheiden sich Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Explosionsgefahren?
Die Regelungen hinsichtlich des Explosionsschutzes gehen mit der Änderung der GefStoffV weit über den Anwendungsbereich der BetrSichV hinaus.
In der BetrSichV ist der Explosionsschutz bei Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre im Hinblick auf die Vermeidung von Zündquellen geregelt. Die explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das unverbrannte Gemisch überträgt. Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.
In der novellierten GefStoffV werden zusätzlich auch die explosionsfähigen Gemische ausdrücklich geregelt. Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne der GefStoffV ist ein Gemisch aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Mögliche explosionsfähige Gemische sind unten dargestellt. Damit ist die explosionsfähige Atmosphäre eine Teilmenge explosionsfähiger Gemische.




