1.3 Was beinhaltet die Gefahrstoffverordnung?
Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 23.12.2004, zuletzt geändert am 12.10.2007 setzt verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht um.
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren, die von den bei der Arbeit eingesetzten oder entstehenden Stoffen ausgehen (siehe § 1, Abs. 1).
Gegenüber der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung haben sich weitreichende Änderungen ergeben. So wurden unter anderem die bisherigen Grenzwertkonzepte der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) und des Biologischen Arbeitsplatzgrenzwertes (BAT) ersetzt durch die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und den Biologischer Grenzwert (BGW). Die Technischen Richtkonzentrationen (TRK-Werte) sind entfallen. Für Arbeiten mit toxischen und krebserzeugenden Stoffen ist das Maßnahmenkonzept der §§ 8-11 anzuwenden. Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung können in einzelnen Fällen durch Anwendung von so genannten verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien erfüllt werden.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gefahren ist eine umfassende Gefährdungs
In der Gefahrstoffverordnung werden in § 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen geregelt, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren. Das bedeutet: Die Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht mehr ausschließlich in der Betriebs
Ein wichtiger Unterschied zur Betriebs




