1.4 Was versteht man unter der Betriebssicherheitsverordnung?
Die Betriebssicherheitsverordnung ist der Artikel 1 der so genannten Rechtsbereinigungs
Ihr genauer Titel lautet: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungs
Die Betriebssicherheitsverordnung wurde inzwischen geändert durch:
- Artikel 306 der Achten Zuständigkeitsanpassungs
verordnung (BGBl. 2003 Teil I Nr. 56 S. 2304, ausgegeben zu Bonn am 27.11.2003) - Artikel 22 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S. 2, ausgegeben zu Bonn am 9.1.2004)
- Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinien vom 23.12.2004, Artikel 9 (BGBl. 2004, Teil I S. 3758, 3813)
- Artikel 5 „Änderung der BetrSichV" der Verordnung vom 6.3.2007 (BGBl. I, S. 261)
- Artikel 8 „Änderung der BetrSichV" der Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I 2768 Nr. 62)
Inhaltliche Schwerpunkte der BetrSichV sind:
- Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV,
- Explosionsschutzdokument gemäß § 6 BetrSichV,
- Prüfung der Arbeitsmittel gemäß §§ 3 und 10 BetrSichV,
- besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3 der BetrSichV),
- Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche (Anhang 3 der BetrSichV),
- Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können (Anhang 4, Abschnitt A der BetrSichV),
- Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen (Anhang 4, Abschnitt B der BetrSichV).




