3.25 Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen sind im Schadensfall bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden zu treffen?
Allgemeines
Alle Personen, die Tätigkeiten mit organischen Peroxiden ausüben, müssen über spezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden.
Der von den Berufsgenossenschaften herausgegebene Aushang „Erste Hilfe“ ist entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad an geeigneten Stellen auszuhängen.
Über jede Erste-Hilfe-Leistung sind Aufzeichnungen zu führen, z. B. in einem Verbandbuch, und 5 Jahre lang aufzubewahren.
Bei Verdacht auf eine Gesundheitsschädigung durch organische Peroxide hat der Betroffene den Gefahrenbereich zu verlassen bzw. ist er aus dem Gefahrenbereich zu retten. Die Helfer haben sich dabei vor Kontakt mit organischen Peroxiden zu schützen (siehe Frage 3.24).
Ärztliche Hilfe ist unverzüglich zu veranlassen. Dem Arzt sind die Schädidung durch den chemischen Stoff und die bereits durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen anzugeben. Während des Transports sind die jeweils angegebenen Maßnahmen fortzuführen.
Um wirksame Hilfe leisten zu können, kann eine Absprache zwischen Betrieb, Betriebsarzt, Krankenhaus oder Rettungsdienst erforderlich sein. Wegen des in Krankenhäusern üblichen Personalwechsels ist diese Absprache von Zeit zu Zeit zu wiederholen. Es sollte ein Informationsschreiben vorbereitet werden, das dem Verletzten oder dessen Begleitern mitgegeben wird. Neben dem Unfallhergang (Konzentration und Temperatur der Stoffe, Dauer der Einwirkung usw.) und Art der bereits getroffenen Maßnahmen der Ersten Hilfe sollten in diesem Schreiben betriebliche Ansprechpartner genannt werden.
Erste-Hilfe-Maßnahmen, die Gegenstand der Ersten-Hilfe-Ausbildung sind, wie „Stabile Seitenlage“, „Herz-Lungen-Wiederbelebung“, „Schockbekämpfung“, werden in diesem Merkblatt nicht angesprochen.
Bei besonderen betrieblichen Gefährdungen, z. B. infolge Einwirkens von organischen Peroxiden, können zusätzliche Maßnahmen und Mittel der Ersten Hilfe notwendig sein.
Diese Maßnahmen verlangen von dem Ersthelfer bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Grundausbildung nicht vermittelt werden.
Die Weiterbildung geeigneter Ersthelfer erfolgt insbesondere durch den Betriebsarzt entsprechend den im Einzelnen vorhandenen Stoffen.




