1.5 Unterliegen organische Peroxide dem Sprengstoffgesetz und ergeben sich daraus zusätzliche Anforderungen?
Einige organische Peroxide unterliegen oberhalb bestimmter Konzentrationen dem Sprengstoffgesetz. Erkennbar ist dies durch die Kennzeichnung mit dem Symbol „Explosionsgefährlich“ auf dem Gebinde. Dem Sprengstoffgesetz unterliegende organische Peroxide sind auch in den Listeneinträgen im Anhang 2 der UVV „Organische Peroxide“ (BGV B4) an der Kennzeichnung „S+“ zu erkennen.
Die Feststellung, ob ein organisches Peroxid dem Sprengstoffgesetz zu unterstellen ist, erfolgt mittels der Methode A.14 „Explosionsgefahr“ der Richtlinie 92/69/EWG durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Feststellungsbescheide werden auf der Homepage der BAM veröffentlicht.
Für die per Feststellungsbescheid dem Sprengstoffgesetz unterstellten organischen Peroxide ergeben sich zusätzliche Anforderungen aus dem Sprengstoffgesetz und nachgeordneten Rechtsvorschriften (z. B. Sprengstoffverordnungen, Sprengstofflagerrichtlinien). Wichtige Anforderungen für diese organischen Peroxide sind z. B. im Falle der Aufbewahrung die Zuordnung zu einer Lagergruppe durch die BAM sowie die zusätzliche Einhaltung von Schutzabständen (siehe auch hierzu Homepage der BAM).





