1.3 Welche Regelungen sind beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beachten?
Umgang, Verkehr und Handel mit festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können, sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) geregelt.
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Befähigungsscheine zum Herstellen von Sprengstoffen sowie Erlaubnisse für den Erwerb und den Umgang z. B. mit Feuerwerksraketen, Modellraketen
Neben den personenbezogenen Erlaubnissen bzw. Befähigungen sind für Umgang, Verkehr und Handel gegebenenfalls auch Anzeigen (z. B. beim Umgang mit Airbags oder Gurtstraffern) und Genehmigungen (z. B. für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe) erforderlich.
Neben dem Sprengstoffgesetz existieren weitere Vorschriften, die das Sprengstoffrecht näher erklären. Insbesondere sind hier einige Verordnungen zum Sprengstoffgesetz relevant:- Erste Verordnung zum SprengG (1. SprengV): Regelungen zur Zulassung, Kennzeichnung, Verpackung, Prüfverfahren etc.
- Zweite Verordnung zum SprengG (2. SprengV): Regelungen zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
- Dritte Verordnung zum SprengG (3. SprengV): Regelungen der Anzeigepflicht
Daneben gibt es anerkannte Technische Regeln, Richtlinien und Vorschriften, z. B. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz – SprengVwV, Sprengstofflagerrichtlinien SprengLR 010 bis 410 sowie berufsgenossenschaftliche Regelungen zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Für Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenständen und sonstige explosionsgefährliche Stoffe werden von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Zulassungsbescheide, EG-Baumusterprüfbescheinigungen, Feststellungsbescheide und Lagergruppen




