1.4 Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen regelt die Gefahrstoffverordnung?
Mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde die europäische Richtlinie 98/24/EG zum „Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“ umgesetzt.
In § 12 „Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren“ sind die Gefährdungen durch explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse und damit auch explosionsfähige Reaktionssysteme, physikalische Explosionen und inkompatible Systeme integriert (siehe Abbildung 3).
Grundsätzlich verlangt die Gefahrstoffverordnung vom Arbeitgeber, auf Basis der Gefährdungsbeurteilung technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, welche die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen schützen.
Insbesondere sind chemisch instabile und brennbare Stoffe sowie Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefährdungen für die Beschäftigten und Dritte entstehen. Zum Beispiel legt die Gefahrstoffverordnung im Anhang III Nr. 6 Anforderungen für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen fest, welche in der TRGS 511 präzisiert werden.





