3.24 Dürfen Pigmente mit einer Mindestzündenergie von etwa 1 mJ aus isolierenden Hobbocks langsam in eine Lösemittelvorlage entleert werden, z. B. in Toluol?
Bei den Hobbocks handelt es sich um nach GGVS zugelassene Packmittel. Eine Zulassung nach GGVS ist jedoch unerheblich für die Beurteilung der elektrostatischen Eigenschaften von Packmitteln.
Obwohl isolierende Behälter bis zu einem Volumen von 250 l für den Einsatz von lösemittelfreien Schüttgütern unabhängig von deren Mindestzündenergie zulässig sind, sind sie nicht für Tätigkeiten in explosionsfähiger Atmosphäre durch Gase oder Dämpfe geeignet.
Der Eintrag in brennbare Lösungsmittel hat geschlossen und unter Bedingungen zu erfolgen, die eine explosionsfähige Atmosphäre vermeiden, z. B. durch Inertisierung.
Ein offener Eintrag von Feststoffen aus isolierenden Gebinden in Behälter mit brennbarer Flüssigkeit ist nur zulässig, wenn die Temperatur der Flüssigkeit ausreichend weit unter ihrem Flammpunkt liegt.
Weitere Verfahrensschritte zum Eintrag von Schüttgut in Behälter siehe TRBS 2153 Abschnitt 6.3.3.
Siehe auch TRBS 2152 Teil 1.



