1.4 Gilt die Betriebssicherheitsverordnung auch für die ehemaligen A III-Flüssigkeiten?
Zum Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung gehören Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C, unabhängig davon, ob sie wasserlöslich sind oder nicht.
Die entsprechenden Anlagen mit ehemaligen A III-Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C und ≤ 100 °C unterliegen nicht der Betriebs
Andererseits ist die Betriebssicherheitsverordnung für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C verbindlich.
In diesem Zusammenhang wird auf die Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebs
Zu beachten ist aber, dass eine Anlage mit brennbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, den Explosionsschutz




