2.4 Mit welchen Stoffen dürfen entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten nicht zusammengelagert werden?
Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten dürfen in einem Lagerraum nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, gemischt gelagert werden. Außerdem dürfen in Lagerräumen keine Druckbehälter zum Lagern von Gasen vorhanden sein, ebenso keine brandfördernden Stoffe.
Siehe auch TRGS 514 und TRGS 515.
Nach Ziffer 3.1.5.2 der TRbF 20 „Läger“ ist aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenlagerung mit den oben genannten Stoffgruppen erlaubt.




