1.1 Was fordert die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG hinsichtlich des Explosionsschutzes an Maschinen?
Die sicherheitstechnischen Anforderungen für Maschinen werden im Anhang I der Richtlinie verbindlich für ganz Europa festgelegt. Unter Ziffer 1.5.7 fordert die Richtlinie, dass „jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird“.
Hierzu muss der Hersteller nach folgender Rangfolge Schutzmaßnahmen ergreifen:
- Vermeiden oder Einschränken der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
- Vermeiden der Entzündung
- Begrenzen der Wirkung einer Explosion auf ein ungefährliches Maß
Für elektrische Betriebsmittel an Maschinen wird die Einhaltung der anzuwendenden Spezialrichtlinien gefordert, insbesondere der Richtlinie 94/9/EG (ATEX-Richtlinie 95) (siehe auch Frage 1.6).
Hinweis:
Der Hersteller muss bei seiner Risikoanalyse prüfen, welche Richtlinien auf sein Produkt zutreffen, z. B. die Richtlinie 97/23/EG für Druckgeräte oder die Richtlinie 94/9/EG für den Explosionsschutz. Mit der Anbringung des CE-Kennzeichens bestätigt er, dass er alle Richtlinien entsprechend berücksichtigt hat und die vorgeschriebenen Konformitäts




