1.11 Welche Folgen hat die neue Zoneneinteilung für bestehende Anlagen und Maschinen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen?
Mit dem Erlass der Betriebs
sicherheitsverordnung (BetrSichV) am 27.9.2002 ist die dreistufige Zoneneinteilung der durch Stäube explosionsgefährdeten Bereiche in Deutschland eingeführt worden. Maschinen in diesen Bereichen, die vor dem 30.6.2003 vorschriftsmäßig betrieben wurden, haben grundsätzlich Bestandsschutz.
Die Übergangsvorschriften der BetrSichV legen jedoch fest, dass der Arbeitgeber für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 3.10.2003 erstmalig bereitgestellt worden sind, spätestens seit dem 31.12.2005 ein Explosionsschutzdokument zu erstellen hat.
Dieses Dokument muss die Zoneneinteilung der gefährdeten Bereiche gemäß der neuen Zonendefinition für Stäube im Anhang 3 der Verordnung enthalten. Das bedeutet aber nicht, dass in einer Anlage, die bisher der Zone 11 zugeordnet war und neu als Zone 22 eingestuft wird, die vorhandenen Geräte zwangsläufig ausgetauscht werden müssen. Dies ist nur der Fall, wenn von diesen Geräten erkennbare Gefahren ausgehen.
Bei der Erweiterung einer Anlage oder einer wesentlichen Veränderung sind jedoch die Vorschriften zu beachten, die für nach dem 30.6.2003 errichtete Anlagen gelten. Die Betriebssicherheitsverordnung legt im Anhang 4, Abschnitt B, fest:
„Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen. Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind: - in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
- in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
- in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3“.
Somit greifen Erleichterungen, die noch die Norm DIN VDE 0165 für die Errichtung von Anlagen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen der Zone 11 vorsah, nicht mehr.
Es ist jedoch anzumerken, dass die Festlegungen unter dem Vorbehalt „Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Gefährdungsbeurteilung nicht anders vorgesehen“ stehen. Falls daher nachweislich von einem bisher verwendeten Gerät keine Zündgefahr ausgeht und die Gründe hierfür im Explosionsschutzdokument plausibel aufgeführt sind, kann von der obigen Zuordnung der Zonen zur Gerätekategorie abgewichen werden.