2.11 Welche Anforderungen sind an eine Person für die Prüfung zum Explosionsschutz gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 der Betriebssicherheitsverordnung (Prüfung von Arbeitsplätzen usw.) zu stellen?
Befähigte Person im Sinne des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der Betriebs
- aufgrund seiner technischen Ausbildung (einschlägiges Studium, einschlägige Technikerausbildung oder langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik) und umfassender Kenntnisse des Explosionsschutzes die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen ordnungsgemäß durchführt,
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
- hinsichtlich der Prüfergebnisse keinen Weisungen unterliegt und wegen dieser nicht benachteiligt werden darf,
- falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
- regelmäßig an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes teilnimmt.




